VERKAUFSBEDINGUNGEN

ISM AGB's
§ 1. Geltung

Abs. I Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, welche den Verkauf von Produkten von ISM an deren Kunden zum Gegenstand haben. Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch dann nicht, wenn ihnen ISM nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

Abs. II Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich ISM im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.

§ 2. Angebot und Abschluss

Abs. I Mit der Vorlage der „Bestellung“ unterbreitet der Käufer der Fa ISM ein Angebot zum Vertragsabschluß. Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch ISM innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist, bei Nachaufträgen gilt eine Frist von 10 Tagen. Diese Annahmefiktion gilt nicht, wenn der Käufer die Katalogpreise der Fa. ISM ohne vorherige Rücksprache geändert hat.

Abs. II Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Abbildungen (Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend.

Abs. III Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch ISM.

§ 3. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung

Abs. I Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ISM eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. ISM kommt daher nicht ohne Mahnung in Verzug, welche schriftlich erfolgen muss.

Abs. II Ebenso müssen die für § 281 BGB (Schadenersatz statt Leistung) und § 323 BGB (Rücktritt) notwendigen Fristsetzungen schriftlich erfolgen und mindestens 30 Arbeitstage betragen.

Abs. III Ereignisse höherer Gewalt, sowie dieser gleichstehende unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere Arbeitskämpfe, berechtigen sowohl ISM wie den Käufer, Lieferungs- bzw. Annahmefristen um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen, zu verlängern; dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei Vorlieferanten eingetreten sind. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl ISM, als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

Abs. IV Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat ISM in keinem Falle einzustehen.

§ 4. Ausführung Lieferungen

Abs. I Die Lieferungen erfolgen ab Lager ISM für Rechnung und Gefahr des Käufers. Teilsendungen sind im zumutbaren Umfang gestattet. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Ab 500,00 Euro Nettowarenwert erfolgt der Versand frachtfrei innerhalb Deutschlands. Unter 150,00 Euro Nettowarenwert wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 Euro berechnet.

Abs. II Wird der Versand aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Abs. III Mehrkosten für die vom Käufer gewünschte Versandart, z.B. per Post, Eilboten oder Express sind von diesem zu tragen.

§ 5. Preise und Zahlung

Abs. I ISM ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn die Ware erst vier Monate (oder länger) nach Vertragsabschluss geliefert werden soll und sich die Kostenlage bei ISM nachweislich geändert hat.

Abs. II Rechnungen von ISM sind sofort zur Zahlung fällig. Das Regelzahlungsziel beträgt 30 Tage netto.

Abs. III Bei Wechselzahlung gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Ist ein bestimmter Zahlungsmodus vereinbart, ist dieser allein maßgebend.

Abs. IV Wenn die Zahlungsbedingungen bei der Hereinnahme eines Wechsels nicht in allen Teilen eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen von ISM eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, wird jeder Wechsel und die Wechselforderung – unabhängig von seiner vereinbarten Fälligkeit – sofort fällig. ISM ist dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder angemessene Sicherheit zu fordern, oder vom Vertrage zurückzutreten, oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Abs. V Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ebenso sind Zurückbehaltungen nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

Abs. I ISM behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von ISM in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird der gesamte Schuldsaldo sofort fällig. ISM ist dann zur Rücknahme der Ware berechtigt und darf zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Käufers betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz nehmen und sie durch freihändigen Verkauf nach eigenem Ermessen bestmöglich verwerten. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der üblichen Handelsspanne sowie der entstandenen Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet, ein etwaiger Überschuss ausbezahlt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch ISM liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies ISM ausdrücklich schriftlich erklärt.

Abs. II Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an ISM ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von ISM nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in den Rechnungen von ISM genannten Forderungen. ISM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Forderung einzuziehen.

Abs. III Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung von ISM unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer ISM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 7. Mängelrüge und Gewährleistung

Abs. I Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb 10 Tagen nach Wareneingang durch schriftliche Anzeige an ISM zu rügen, wobei der Eingang der Rüge bei ISM maßgeblich ist. Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zum Handelskauf gem. §§ 377 und 378 HGB.

Abs. II Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von ISM Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer ISM die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

Abs. III Die für die Geltendmachung der in § 437 BGB dargestellten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz) notwendige Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und mind. 30 Arbeitstage betragen.

Abs. IV Die Gewährleistung ist bei neuen Sachen begrenzt auf 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ganz ausgeschlossen.

Abs. V Die Regelungen der § 7 I bis § 7 IV gelten nicht, wenn es sich um einen Fall des § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf) handelt.

§ 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Abs. I Die Haftung von ISM richtet sich ausschließlich nach den vorhandenen Bedingungen. Eine verschuldensabhängige Haftung von ISM ist auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt, es sei denn,

  • ist eine vertragswesentliche Pflicht betroffen,
  • geht um die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
  • es geht um die Haftung nach dem ProdHaftG, oder nach anderen zwingenden Haftungsnormen.

Abs. II Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für den Käufer.

§ 9 Rückgabe von Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG

Abs. I Der Begriff „Verpackungen“ bezieht sich ausschließlich auf die Materialien, welche wir zur Ermöglichung des Transports oder zum Schutz unserer Waren auf dem Transportweg verwenden. Verkaufsverpackungen sind bereits bei einem Dualen System lizenziert und entsprechend von den nachfolgenden Absätzen ausgeschlossen. 

Abs. II Entscheidet sich der Besteller Um- oder Transportverpackungen, die der Rücknahmepflicht von ISM unterliegen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen frei an dem Firmensitz von ISM zurückzugeben.

Abs. III Befinden sich unter diesen Verpackungen auch solche, die nicht aus Lieferungen von ISM stammen und/oder überschreitet die Menge dieser Verpackungen das übliche Maß und die Rücknahmekapazitäten von ISM, so kann die Rücknahme dieser Verpackungen verweigert werden. Die Bewertung des üblichen Maßes und der Kapazitäten erfolgt durch ISM.

Abs. IV Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus Lieferungen von ISM stammen, so ist der Besteller verpflichtet, ISM die durch die Entsorgung entstehenden Kosten zu ersetzen.

Abs. V Auf Verlangen von ISM weist der Besteller durch geeignete Dokumente (wie beispielsweise Lieferunterlagen) nach, dass es sich bei den zurückgegebenen Verpackungen um solche aus Lieferungen von ISM handelt.

§ 10. Sonstiges

Abs. I Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von ISM. Nach Wahl von ISM kann der Käufer aber auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden.

Abs. II Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Abs. III Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden von Verträgen bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel gilt. Diese vertragliche Schriftform ist bei Übersendung eines unterzeichneten Telefaxes eingehalten.

§ 9 Rückgabe von Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG

Abs. I Der Begriff „Verpackungen“ bezieht sich ausschließlich auf die Materialien, welche wir zur Ermöglichung des Transports oder zum Schutz unserer Waren auf dem Transportweg verwenden. Verkaufsverpackungen sind bereits bei einem Dualen System lizenziert und entsprechend von den nachfolgenden Absätzen ausgeschlossen.

Abs. II Entscheidet sich der Besteller Um- oder Transportverpackungen, die der Rücknahmepflicht von ISM unterliegen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen frei an dem Firmensitz von ISM zurückzugeben.

Abs. III Befinden sich unter diesen Verpackungen auch solche, die nicht aus Lieferungen von ISM stammen und/oder überschreitet die Menge dieser Verpackungen das übliche Maß und die Rücknahmekapazitäten von ISM, so kann die Rücknahme dieser Verpackungen verweigert werden. Die Bewertung des üblichen Maßes und der Kapazitäten erfolgt durch ISM.

Abs. IV Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus Lieferungen von ISM stammen, so ist der Besteller verpflichtet, ISM die durch die Entsorgung entstehenden Kosten zu ersetzen.

Abs. V Auf Verlangen von ISM weist der Besteller durch geeignete Dokumente (wie beispielsweise Lieferunterlagen) nach, dass es sich bei den zurückgegebenen Verpackungen um solche aus Lieferungen von ISM handelt.

 

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